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§ 28 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Laufbahnen → 2. Unterabschnitt – Laufbahnbewerber

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LBG – Besondere Fachrichtungen (1)

Für Beamte besonderer Fachrichtungen können in den Laufbahnvorschriften an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§ 22 Abs. 1 bis 6, § 27) andere nach § 20 Abs. 3 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).