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§ 153a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. ABSCHNITT – Freistellungen vom Dienst von längerer Dauer → 1. Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 153a LBG – Änderungen bewilligter Freistellung (1)

Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub, einen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Freistellung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).