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§ 150 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Besondere Beamtengruppen → 6. ABSCHNITT – Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und feuerwehrtechnische Beamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 150 LBG

(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gelten § 141 mit der Maßgabe, dass die für die Gewährung der medizinischen Versorgung erforderlichen Verträge mit Dritten von den jeweiligen Dienstherrn abgeschlossen werden, § 142 Abs. 1 und die §§ 145 und 146 entsprechend. (1)

(2) Für die technischen Beamten der Landesfeuerwehrschule gelten § 141 und § 142 Abs. 1 entsprechend.

(3) Für die sonstigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die feuerwehrtechnischen Beamten im Sinne des § 23 des Feuerwehrgesetzes gilt § 142 Abs. 1 entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:
Am 26. April 1979 bestehende Regelungen der Gemeinden über die Gewährung von Heilfürsorge nach §§ 141, 150 an Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr werden durch die Neufassung des § 150 Abs. 1 nicht berührt (Artikel VI § 7 Satz 2 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 - GBl. S. 134).
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).