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§ 149 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Besondere Beamtengruppen → 5. ABSCHNITT – Beamte des Strafvollzugsdienstes

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 149 LBG

(1) Für Beamte auf Lebenszeit des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten gilt § 146 entsprechend.

(2) Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten erhalten freie Dienstkleidung. Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

  1. 1.

    durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

    1. a)

      in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird,

    2. b)

      in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).