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§ 148 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Besondere Beamtengruppen → 4. ABSCHNITT – Forstbeamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 148 LBG

(1) Die nach § 94 zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss.

(2) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

  1. 1.
    durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses zu erlassen,
  2. 2.
    Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).