§ 135 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. ABSCHNITT – Beamte auf Zeit → 2. Unterabschnitt – Bürgermeister, Beigeordnete, Landräte, Amtsverweser
§ 135 LBG – Übernahme von Bürgermeistern bei der Umbildung von Gemeinden (1)
(1) Hauptamtliche Bürgermeister, die nach der Umbildung von Gemeinden nicht weiter verwendet werden oder deren Amt wegen dieser Maßnahme nicht mehr besetzt wird, können auf ihren Antrag von einer der beteiligten Gemeinden für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
(2) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).