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§ 13 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Beamtenverhältnis → 2. ABSCHNITT – Ernennung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LBG – Nichtigkeit der Ernennung (1)

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde schriftlich bestätigt wird. Eine Bestätigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist nichtig, wenn die der Ernennung zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. 1.
    nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. 2.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Nichtigkeit ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Bei Beamten des Landes ist die Nichtigkeit von der Stelle festzustellen, die für die Ernennung zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist die Nichtigkeit von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).