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§ 106 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Rechte → 3. Unterabschnitt – Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 LBG – Allgemeines (1)

(1) Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.

(2) Hat der Beamte mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter bei demselben oder bei verschiedenen Dienstherren inne, so erhält er, wenn nicht einheitliche Besoldung vorgesehen ist, Besoldung nur aus einem Amt. Die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten das Finanzministerium, bestimmt das Amt, aus dem die Besoldung zu zahlen ist; gehört eines der Ämter dem Dienst eines anderen Dienstherrn an, so ist das Einvernehmen mit diesem herbeizuführen.

(3) Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, so muss sich der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlenden Besoldungs- oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

(4) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).