Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 95 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

2. – Rechte → a) – Fürsorge und Schutz

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 95 LBG

(1)

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Er schützt sie oder ihn bei ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit und in ihrer oder seiner Stellung als Beamtin oder Beamter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).