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§ 86 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Pflichten → f) – Annahme von Belohnungen

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 86 LBG

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr oder sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dem Dienstherrn zur Herausgabe des widerrechtlich Erlangten verpflichtet; die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Verfall sind sinngemäß anzuwenden. Sie oder er ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn im Strafverfahren ein Verfall angeordnet ist. Die Ansprüche des Dienstherrn nach den Sätzen 1 bis 3 verjähren in drei Jahren vom Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von der Vorteilserlangung der Beamtin oder des Beamten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).