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§ 8 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 LBG

(1) Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses müssen in der Ernennungsurkunde die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sein mit dem Zusatz

  1. 1.
    "auf Lebenszeit",
  2. 2.
    "auf Zeit für ... Jahre",
  3. 3.
    "auf Probe",
  4. 4.
    "auf Widerruf" oder
  5. 5.
    "als Ehrenbeamtin" oder "als Ehrenbeamter".

Enthält die Urkunde nicht die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis", liegt ein Beamtenverhältnis im Sinne dieses Gesetzes nicht vor. Fehlen in der Ernennungsurkunde die Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Zeit für ... Jahre", "auf Probe" oder "auf Widerruf", hat die Beamtin oder der Beamte die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" enthalten, fehlt aber die Angabe der Zeitdauer der Berufung, gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Fehlt in der Ernennungsurkunde einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten der Zusatz "als Ehrenbeamtin" oder "als Ehrenbeamter", wird kein Beamtenverhältnis begründet.

(2) Eine Ernennungsurkunde, in welcher der nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Zusatz fehlt, obwohl aus dem Akteninhalt eindeutig nachweisbar ist, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorlagen, gilt als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn der Mangel in der Urkunde auf Verschulden im Bereich des Dienstherrn zurückzuführen ist.

(3) Bei der ersten Verleihung eines Amtes oder bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und mit anderer Amtsbezeichnung muss die Amtsbezeichnung des zu verleihenden Amtes, bei der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art ein die Art des Beamtenverhältnisses kennzeichnender Zusatz nach Absatz 1 in der Ernennungsurkunde enthalten sein. Fehlen diese Voraussetzungen in der Urkunde, liegt eine Ernennung nicht vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).