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§ 74 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Pflichten → b) – Diensteid

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 74 LBG

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, kann sie oder er an Stelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wird nach § 9 Abs. 3 eine Ausnahme von § 9 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. In diesem Fall ist ein entsprechendes Gelöbnis abzulegen.

(5) Die gesetzlichen Vorschriften über die Vereidigung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).