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§ 68 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Pflichten → a) – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 68 LBG

(1) Die Beamtin oder der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit ihrer oder seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich bei ihrer oder seiner unmittelbaren Vorgesetzten oder ihrem oder seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, hat sich die Beamtin oder der Beamte, wenn ihre oder seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt diese oder dieser die Anordnung, muss die Beamtin oder der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihr oder ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für sie oder ihn erkennbar ist oder das ihr oder ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist sie oder er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt die oder der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung der oder des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).