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§ 57 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

c) – Eintritt in den einstweiligen Ruhestand und in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 57 LBG

(1) Eine oder ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin oder versetzter Beamter kann, solange sie oder er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihr oder ihm im Dienstbereich ihres oder seines früheren Dienstherrn ein Amt ihrer oder seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat sie oder er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, kann unter Übertragung eines Amtes ihrer oder seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb ihrer oder seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von zehn  Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig. § 52 gilt entsprechend.

(2) Beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, sie oder ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Eine oder ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin oder versetzter Beamter ist verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen; die Behörde kann der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten entsprechende Weisungen erteilen. Bei der Versetzung in den Ruhestand ist die Beamtin oder der Beamte auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, dass nach den Umständen des Einzelfalles eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommt.

(4) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann alle zwei Jahre überprüft werden; in begründeten Fällen kann die Dienstfähigkeit auch früher überprüft werden. Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Von einer regelmäßigen Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt die Feststellung getroffen wurde, dass auf Grund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist. § 54  Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Lauf der Zehnjahresfrist nach Absatz 1 Satz 4 ist so lange gehemmt, wie eine amtsärztliche Untersuchung aus von der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten zu vertretenden Gründen nicht stattfinden kann. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

(5) Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 54a) möglich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).