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§ 43 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 43 LBG

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  1. 1.
    ein Verhalten, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Zurückstufung zur Folge hätte oder
  2. 2.
    in der Probezeit erwiesene mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder
  3. 3.
    Auflösung, auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung erfolgte wesentliche Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung der Beschäftigungsbehörde oder -körperschaft mit einer anderen, wenn das Aufgabengebiet der Beamtin oder des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist; § 35 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

Im Fall der Nummer 1 ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Soll im Fall der Nummer 2 die Beamtin oder der Beamte wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entlassen werden, kann diese Entscheidung nur auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten getroffen werden; § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 54 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamten auf Probe der in § 48 bezeichneten Art können jederzeit und ohne Vorliegen eines Entlassungsgrundes nach Absatz 1 entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

Bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten
zwei Wochen zum  Monatsschluss,

von mehr als drei Monaten
ein Monat zum  Monatsschluss,

von mindestens einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Lehrerinnen und Lehrer können unter Einhaltung der in Satz 1 genannten Fristen auch zum Ende des Schulhalbjahres entlassen werden. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamtin oder Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Beamtin oder der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist vor ihrer oder seiner Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift zu hören. Grund und Zeitpunkt der Entlassung sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.

(6) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 53  Abs. 1), gilt sie oder er mit dem Ende des  Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, als entlassen.

(7) Eine oder ein nach Absatz 1 Nr. 3 entlassene Beamtin oder entlassener Beamter auf Probe ist bei Neueinstellung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe auf ihren oder seinen Wunsch bevorzugt zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).