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§ 25 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 LBG

(1) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst sollen Krankheitszeiten sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots und des Erziehungsurlaubs nach den auf Grund des § 96 Nr. 1 und 2 erlassenen Rechtsvorschriften angerechnet werden.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die oberste Dienstbehörde trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Die in § 18a Abs. 2 Satz 2 bis 4 enthaltenen Grundsätze sind zu beachten.

(4) Die anrechenbaren Zeiten nach den Absätzen 2 und 3 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen.

(5) Ferner kann geregelt werden, inwieweit eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit im Einzelfall auf die Ausbildung angerechnet werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).