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§ 248 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XIV – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 248 LBG

(1) Die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachgebieten oder Fächern auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber ausreicht.

(2) Die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich

  1. 1.
    nach den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare oder, sofern keine Stellen ausgewiesen sind, nach den Mitteln für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare sowie
  2. 2.
    nach der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung der Ausbildungseinrichtungen und den fachlichen Gegebenheiten als Voraussetzung für eine sachgerechte Ausbildung; dabei darf die Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Einrichtung und der Rechtspflege nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(3) Stehen nicht genügend Ausbildungsplätze für alle Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, werden sie in einem Auswahlverfahren nach folgenden Grundsätzen vergeben:

  1. 1.
    Mindestens fünfundsechzig vom Hundert, im juristischen Vorbereitungsdienst mindestens zwanzig vom Hundert nach Eignung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,
  2. 2.
    mindestens zehn vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei ununterbrochener Meldung zu jedem Einstellungstermin in Schleswig-Holstein (Wartezeit),
  3. 3.
    bis zu zehn vom Hundert für besondere persönliche oder soziale Härtefälle.

(4) Aus der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes oder einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren, einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), oder der Leistung eines freiwilligen sozialen  Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) darf der Bewerberin oder dem Bewerber kein Nachteil entstehen. Gleiches gilt für berufliche Verzögerungen, die infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren entstanden sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie die unmittelbare Ursache für die Verschlechterung der Einstellungsmöglichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers bilden.

(5) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    die Laufbahnen, Fachgebiete oder Fächer, für die die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 beschränkt wird,

  2. 2.
    1. a)

      das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazität unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Laufbahn,

    2. b)

      die Anteile nach Absatz 3,

    3. c)

      die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern,

  3. 3.

    das Nähere zur Berücksichtigung von Dienstzeiten sowie diesen gleichgestellten Zeiten nach Absatz 4 bei der Wartezeit und

  4. 4.

    das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren

zu bestimmen.

Bei der Beurteilung der Eignung und fachlichen Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 können auch eine nicht durch besondere Umstände zu begründende überlange Studiendauer zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers, der künftigen Laufbahn dienende Erfahrungen zu Gunsten der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden. Unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Unterschiede in der Bewertung der Prüfungsleistungen der Prüfung, die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist, können zu Gunsten oder zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden.

(6) Die oberste Landesbehörde kann durch Verordnung für Laufbahnen, in denen sich die Laufbahnbefähigung in unterschiedliche fachliche Befähigungen aufgliedert, bestimmen, dass vor Anwendung der Auswahlgrundsätze nach Absatz 3 bis zu achtzig vom Hundert der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit Fachgebieten und Fächern vergeben werden, bei denen zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ein von der Einstellungsbehörde festzustellender dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern besteht. Unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern wird nach den Grundsätzen des Absatzes 3 ausgewählt.

(7) Sind nach Absatz 5 oder 6 mehrere oberste Landesbehörden zuständig, tritt die Landesregierung an die Stelle der obersten Landesbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).