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§ 247 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XIV – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 247 LBG

(1) Stellen für Beamtinnen und Beamte dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben dienen oder aus Gründen der Staatssicherheit nicht ausschließlich von Angestellten oder Arbeiterinnen oder Arbeitern versehen werden dürfen (§ 5).

(2) Als hoheitsrechtliche Aufgabe gilt insbesondere nicht eine Tätigkeit, die sich ihrer Art nach von solcher des allgemeinen Wirtschaftslebens nicht unterscheidet, sowie eine Tätigkeit im Verwaltungsdienst, die sich in mechanischen Hilfeleistungen, im Schreibdienst und in einfachen Büroarbeiten erschöpft.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst dürfen auch eingestellt werden, wenn Stellen für sie nicht bestehen.

(4) Als Planstellen dürfen Stellen nach Absatz 1 nur eingerichtet werden, wenn sie dauernd erforderlich sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).