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§ 24 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 LBG

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    1. a)

      ein nach § 18a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder an einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein Studium nach § 5a des Deutschen Richtergesetzes oder

    2. b)

      ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes, mindestens dreijähriges Studium an einer Fachhochschule,

  2. 2.

    ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und

  3. 3.

    die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).