Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§ 24 LBG
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
- 1.
- a)
ein nach § 18a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder an einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein Studium nach § 5a des Deutschen Richtergesetzes oder
- b)
ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes, mindestens dreijähriges Studium an einer Fachhochschule,
- 2.
ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und
- 3.
die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zu sechs Monaten angerechnet werden.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).