Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 200 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 200 LBG

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, abweichend von den Vorschriften der §§ 18, 19, 20 Abs. 3 und 6 sowie der §§ 21 bis 25a und §§ 26 bis 31 durch Verordnung besondere Bestimmungen über die Ernennung sowie über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen.

(2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten umfassen den

  1. a)
    Schutzpolizeidienst,
  2. b)
    Wasserschutzpolizeidienst und
  3. c)
    Kriminalpolizeidienst.

(3) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gehören zu den Laufbahngruppen

  1. a)
    des mittleren Dienstes,
  2. b)
    des gehobenen Dienstes und
  3. c)
    des höheren Dienstes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).