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§ 15 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 LBG

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.
    sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. 2.
    nicht bekannt war, dass die oder der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das sie oder ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und sie oder er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. 3.
    für die Ernennung durch Gesetz oder Verordnung die Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde vorgeschrieben war, die Ernennung ohne diese Mitwirkung ausgesprochen worden ist und die Aufsichtsbehörde es abgelehnt hat, die Mitwirkung nachzuholen oder
  4. 4.
    die oder der Ernannte nach § 9  Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9  Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die Ernannte oder den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.

(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).