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§ 113 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Landesbeamtenausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 113 LBG

(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landesbeamtenausschusses außer durch Zeitablauf nur aus,

  1. 1.
    wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen sie berufen worden sind, oder
  2. 2.
    wenn gegen sie in einem Strafverfahren oder Disziplinarverfahren rechtskräftig eine Entscheidung ergangen ist, die bei Mitgliedern einer Kammer für Disziplinarsachen zu einem Verlust des Amtes führt.

§ 76 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).