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§ 112 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Landesbeamtenausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 112 LBG

(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Ständige Mitglieder sind die Innenministerin oder der Innenminister, die oder der im Landesbeamtenausschuss den Vorsitz führt, sowie die Leiterin oder der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Innenministeriums und die Leiterin oder der Leiter der für Grundsatzfragen der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung zuständigen Abteilung des Finanzministeriums für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes. Die Innenministerin oder der Innenminister kann durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär, die anderen ständigen Mitglieder können durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt vertreten werden. Sind die Innenministerin oder der Innenminister und die Staatssekretärin oder der Staatssekretär verhindert, nimmt das Mitglied die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahr, das dem Landesbeamtenausschuss am längsten ununterbrochen als Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.

(3) Die übrigen Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon ein Mitglied aus dem Kreise der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter, zwei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein. Für die übrigen Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Vorschriften Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

(4) Bei den Vorschlägen für die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Absatz 3 sollen Frauen und Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Bestehen Vorschlagsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit alternierend berücksichtigt werden.

(5) Sämtliche Mitglieder müssen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Richterin oder des Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit Beamtinnen oder Beamte im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 sein.

(6) Scheidet ein nach Absatz 3 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).