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§ 11 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 LBG

(1) Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. 1.

    die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

  2. 2.

    das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    sich

    1. a)

      als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 5) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder

    2. b)

      als andere Bewerberin oder anderer Bewerber (§ 9 Abs. 4 Satz 1) unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 29 bis 31

    in einer Probezeit bewährt hat.

Voraussetzung für die Ernennung ist ferner, dass die Beamtin oder der Beamte durch schriftlichen Bescheid in eine besetzbare Planstelle eingewiesen ist oder mit der Ernennung eingewiesen wird.

(2) Die Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten auch für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).