§ 98 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Entlassung
§ 98 LBG – Entlassungsverfügung (1)
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 kann in den Fällen des § 95 Abweichendes bestimmen.
(2) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.
(3) Die Entlassung wird wirksam
- 1.im Fall des § 94 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
- 2.in den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 94 Abs. 3, § 95 Abs. 2, § 96 und § 97 Abs. 1 mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,
- 3.im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).