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§ 80 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Laufbahnen → Unterabschnitt 2 – Laufbahnbewerber

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 80 LBG – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern:

  1. 1.

    in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. 2.

    in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens

    1. a)

      die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder

    2. b)

      die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,

  3. 3.

    in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  4. 4.

    in den Laufbahnen des höheren Dienstes

    1. a)

      ein mehr als dreijähriges abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule,

    2. b)

      ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.

§ 79 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.

(3) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).