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§ 74 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Laufbahnen → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 74 LBG – Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1)

Die Mitglieder der Landesregierung erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung zur Ausführung der Bestimmungen nach § 73 Nr. 2, 3, 6 und 7 und nach Maßgabe der Laufbahnverordnung Vorschriften über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Beamten oder erfolgreiche Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. 1.
    die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazität,
  2. 2.
    der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,
  3. 3.
    die Dauer und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  4. 4.
    die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
  5. 5.
    die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
  6. 6.
    die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  7. 7.
    die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
  8. 8.
    das Verfahren der Prüfung,
  9. 9.
    die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,
  10. 10.
    die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
  11. 11.
    die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  12. 12.
    die Bildung der Prüfungsausschüsse,
  13. 13.
    die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
  14. 14.
    die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).