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§ 7 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel II – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 7 LBG – Fälle und Form der Ernennung (1)

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. 1.
    zur Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. 2.
    zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art nach § 6 Abs. 1,
  3. 3.
    zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. 4.
    zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. 5.
    zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. 1.
    bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit einem Zusatz, der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt: "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  2. 2.
    bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art der diese Art bestimmende Zusatz nach Nummer 1,
  3. 3.
    bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Die Urkunde muss die ausstellende Behörde erkennen lassen, den Adressaten nennen und die rechtsgestaltende Verfügung enthalten. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor (Nichternennung). Der Formfehler ist unschädlich, wenn bei einer Einstellung nur der Zusatz nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 fehlt, sich aber nachweisen lässt, welche Art des Beamtenverhältnisses die zuständige Stelle begründen wollte; in diesem Fall ist die Urkunde entsprechend zu ergänzen. Ergibt sich aus der Ernennungsurkunde die Art des Beamtenverhältnisses nicht, so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).