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§ 3 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel I – Einleitende Vorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 3 LBG – Dienstherrnfähigkeit (1)

Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen

  1. 1.
    das Land,
  2. 2.
    die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  3. 3.
    die der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes haben oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).