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§ 147 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel VII – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 7 – Beamte auf Zeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 147 LBG – Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit (1)

Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).