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§ 141 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel VII – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Beamte des Polizeivollzugsdienstes

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 141 LBG – Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit (1)

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist bei Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn zu versetzen, wenn er die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Er hat eine ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die Befähigung durch Unterweisung zu erwerben, wenn dies auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn möglich ist; dies gilt nicht für Abordnungen zum Zweck der Unterweisung. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist. § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Rechtsstellung des Beamten richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften, die für das neue Amt gelten. § 111 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Erlangt ein Polizeivollzugsbeamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist, wieder die Dienstfähigkeit für ein Amt einer anderen Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, so ist er unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen. § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).