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§ 121 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel V – Landespersonalausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 121 LBG – Aufgaben (1)

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen die folgenden Aufgaben:

  1. 1.
    bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse beratend mitzuwirken,
  2. 2.
    bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Beamten beratend mitzuwirken,
  3. 3.
    Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung und den Ausschuss für Inneres des Landtages zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).