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§ 120 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel V – Landespersonalausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 120 LBG – Ausscheiden der Mitglieder (1)

(1) Die nach § 118 Abs. 3 berufenen Mitglieder scheiden, außer durch Zeitablauf, aus dem Landespersonalausschuss aus, wenn

  1. 1.
    ihr Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 endet oder wenn
  2. 2.
    ihr Beamtenverhältnis ruht.

(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet ferner unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 51 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vom Amt zu entbinden ist.

(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 24 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).