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§ 11 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel II – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 11 LBG – Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (1)

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. 1.

    die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

  2. 2.

    das 27. Lebensjahr vollendet und

  3. 3.

    sich

    1. a)

      als Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen üblichen Prüfungen oder

    2. b)

      als anderer Bewerber (§ 9 Abs. 5) unter den Voraussetzungen der §§ 84 und 85

    in einer Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).