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§ 108 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Eintritt in den Ruhestand → Unterabschnitt 1 – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 108 LBG – Übergang in den dauernden Ruhestand (1)

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Lebenszeit gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht, oder mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit als dauernd im Ruhestand befindlich. Die Dienstunfähigkeit stellt die Behörde fest, die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verfügt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).