Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Anwärterbezüge

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 76 LBesG NRW – Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann das für Finanzen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie dürfen 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

  1. 1.

    unmittelbar nach Bestehen der Laufbahnprüfung insgesamt fiir mindestens fünf Jahre

    1. a)

      als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 31) in der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde,

    2. b)

      in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 31) eintritt oder

    3. c)

      nachweislich im eigenen Namen durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, die der erworbenen Befähigung entsprechen oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben in eigenem Namen wahrnimmt, eine Tatigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, die der erworbenen Laufbahnbefähigung entspricht oder

  2. 2.

    wegen nicht schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 15 bleibt unberührt.