Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LBesG M-V – Zuständigkeitsregelungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet für die Beamten der Ministerpräsident, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. Für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren werden die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen vom zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt.

(2) Für die Empfänger von Amtsbezügen sowie für die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger des Landes bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Behörde, die für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Besoldung sowie sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen nach Landesrecht zuständig ist. Für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen fest und regelt die Rückforderung dieser Leistungen.