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§ 10 LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBesG M-V – Gewährung von Leistungsbezügen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden unter Berücksichtigung der §§ 33 und 34 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben.

(2) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Hochschulleitung entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Professoren entscheidet die Hochschulleitung.

(3) Abweichend von Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Professoren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege das Innenministerium.