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§ 7 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 7 LBesG – Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge (1)

(1) Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel ausdrücklich dafür zur Verfügung stellt. Zuwendungen dieser Art sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag erbringen; in diesem Fall dürfen Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn in einem früheren Haushaltsjahr Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Die Landesregierung erlässt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).