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§ 4 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 4 LBesG – Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen (1)

Für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17 Abs. 5, §§ 21, 47 und 49 der Landeshaushaltsordnung entsprechend; das Gleiche gilt für § 50 Abs. 5 und 6 der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, dass in § 50 Abs. 5 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung an die Stelle des Finanzministeriums das jeweilige Hauptorgan tritt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).