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§ 16 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBesG – Erlass von Verwaltungsvorschriften (1)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Finanzministerium, soweit der Kommunalbereich sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Sozialversicherung berührt sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium. § 8 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).