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§ 13 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 13 LBesG – Amtsverweser (1)

Amtsverweser im Sinne von § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung und § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung erhalten ihre Besoldung aus dem von ihnen als Amtsverweser vorübergehend besorgten Amt und eine Aufwandsentschädigung nach den für dieses Amt geltenden Vorschriften. Entsprechendes gilt für Amtsverweser im Sinne von § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung mit der Maßgabe, dass deren Besoldung mindestens eine Besoldungsgruppe (Rahmensatz) unter der Besoldung nach Satz 1 liegen muss. Die Vorschriften des § 5 BBesG finden sinngemäß Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).