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§ 11a LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 11a LBesG – Zulagen für Hochschuldozenten (1)

(1) Hochschuldozenten können nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt bei besonderer Bewährung in der Lehre monatliche Zulagen erhalten.

(2) Die Zulagen sind unbefristet und können zusammen höchstens pro Monat

  1. 1.

    für 25 % der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 300 Euro,

  2. 2.

    für 25 % der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 500 Euro,

  3. 3.

    für 25 % der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 700 Euro,

gewährt werden. Sie sind ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).