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§ 6j LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 6j LBesG – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) erhalten Beamte und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das sie bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würden.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten einen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung vermindert ist.

(3) Der Zuschlag beträgt 5 v. H. der entsprechenden Dienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch 200,00 EUR.

(4) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 6a Abs. 1 gewährt wird.