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§ 9 LBesG
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBesG – Umwandlung von Planstellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch § 93 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 91 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung und mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Planstellen für Schulleiterinnen und Schulleiter und ihre Vertreterinnen und Vertreter umzuwandeln, soweit nach den Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik Veränderungen in der gesetzlichen Zuordnung der Ämter eingetreten sind.