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§ 9 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Vorläufige Unterbringung und soziale Unterstützung

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 LAufnG – Aufnahme und vorläufige Unterbringung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die ihnen im Rahmen des Verteilungsverfahrens zugeteilten Personen auf und bringen sie in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnungsverbünde oder Übergangswohnungen) unter. § 53 des Asylgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist trotz rechtzeitiger Bereitstellung der notwendigen Zahl von Unterbringungsplätzen gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3, insbesondere aufgrund eines Unterbringungsnotstandes nach § 6 Absatz 6, im Zeitpunkt der Aufnahme kein Unterbringungsplatz in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung verfügbar, kann die Unterbringung vorübergehend auch außerhalb von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung erfolgen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Personen nach § 4 Nummer 3 und 8 nur vorläufig untergebracht, soweit dies erforderlich ist.

(4) Bei der vorläufigen Unterbringung von Personen nach § 4 Nummer 4 und 7 sind die besonderen Anforderungen im Sinne des Artikels 18 der Richtlinie 2013/33/EU zu berücksichtigen. Sofern den besonderen Belangen schutzbedürftiger Personen im Sinne von § 2 Absatz 3 nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft entsprochen werden kann, hat ihre Unterbringung in geeigneten Wohnungen oder, sofern erforderlich, geeigneten Einrichtungen zu erfolgen.

(5) Ist für Personen nach § 4 Nummer 1 und 2 eine Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich, sind diese vorübergehend in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung unterzubringen. Im Falle der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft soll diese einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

(6) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Aufnahme und vorläufigen Unterbringung nach den Absätzen 1 bis 5 im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln.