§ 5 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 2 – Erstaufnahme und Verteilungsverfahren
§ 5 LAufnG – Erstaufnahme
Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist für die Durchführung des Erstaufnahmeverfahrens für die in § 4 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b genannten Personen zuständig. Soweit ein Erstaufnahmeverfahren durchzuführen ist, ist die Zentrale Ausländerbehörde für alle weiteren in § 4 genannten Personen zuständig.