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§ 5 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Erstaufnahme und Verteilungsverfahren

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 5 LAufnG – Erstaufnahme

Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist für die Durchführung des Erstaufnahmeverfahrens für die in § 4 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b genannten Personen zuständig. Soweit ein Erstaufnahmeverfahren durchzuführen ist, ist die Zentrale Ausländerbehörde für alle weiteren in § 4 genannten Personen zuständig.