§ 21 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 6 – Sonstige Bestimmungen
§ 21 LAufnG – Einschränkung von Grundrechten
Durch § 10 Absatz 4 Satz 1, § 12 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 sowie die §§ 19 und 20 Absatz 1 werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.