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§ 19 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 19 LAufnG – Datenverarbeitung

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Verarbeitung von biometrischen und genetischen Daten ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen den mit der vorläufigen Unterbringung und Migrationssozialarbeit befassten Dritten personenbezogene Daten einschließlich der nach Absatz 1 erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten mit Ausnahme von biometrischen und genetischen Daten übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist und sich diese verpflichtet haben, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden sollen. Die Dritten haben die ihnen übermittelten Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind mit Beendigung der vorläufigen Unterbringung oder der Tätigkeit im Rahmen der Migrationssozialarbeit nach § 12 unverzüglich zu löschen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte dürfen dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes zum Zwecke der Familienzusammenführung Namen, Geburtsdatum, Herkunftsland und gegenwärtige Anschrift der von ihnen aufgenommenen Personen übermitteln.