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§ 11 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Vorläufige Unterbringung und soziale Unterstützung

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 LAufnG – Nutzungsverhältnisse und Entgelt

(1) Das Nutzungsverhältnis in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ist öffentlich-rechtlich. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, das Nähere durch Satzung im Rahmen einer Benutzungsordnung zu bestimmen. Insbesondere kann eine den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Hausordnung erlassen werden.

(2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Nutzungsentgelte von Personen erhoben, deren anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den nach § 29 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltenden Regelsatz übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelsatz niedriger als das zu erhebende Nutzungsentgelt, ist dieses entsprechend zu verringern. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, die Höhe der Nutzungsentgelte durch Satzung festzusetzen. Dabei ist eine nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Erhöhung der Nutzungsentgelte vorzusehen. Die Staffelung gilt nicht für den Personenkreis nach § 4 Nummer 4. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das für Soziales zuständige Ministerium.